






Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung hat den Namen "Deutsche Kinderhospizstiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist in Olpe.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Kinderhospizarbeit bundesweit durch eine steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei ist die Arbeit des Deutschen Kinderhospizvereines e.V. gemäß dessen Vereinssatzung vorrangig zu fördern. Daneben kann die Stiftung ihren Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Mildtätig- und Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, sofern sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts übertragenen Geldbetrages von 213.578,99 EUR.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken.
§ 5 Spenden, Zustiftungen
(1) Spenden und Zustiftungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung kann Spenden beschaffen. Diese sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(3) Im Falle einer Zustiftung erhöht sich das Stiftungsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Außerdem können zur Unterstützung der beiden Stiftungsorgane Gremien eingerichtet werden.
§ 8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(2) Ein Mitglied des Kuratoriums sollte entweder:
Dabei müssen diese Personen sich auch für die Interessen der lebensverkürzend erkrankten Kinder und deren Familien im besonderen Maße einsetzen und die Inhalte der Kinderhospizbewegung vertreten.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur ersten Sitzung des neuen Kuratoriums im Amt. Die Wiederwahl von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig, so dass durchaus mehrere Amtszeiten möglich sind. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, übernehmen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder dessen Aufgabe für die Restzeit. Die erste Bestellung erfolgt durch den Vorstand des Deutschen Kinderhospizvereines e.V., alle weiteren durch Kooptation (Zuwahl) durch das Kuratorium. Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Nur sie sind berechtigt, Erklärungen für das Kuratorium abzugeben.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreterin mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
(8) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Das Kuratorium fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung des/der Stellvertreter/in.
(9) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung mitgeteilten Sachverhalt ist nur zulässig, wenn alle anwesenden Kuratoriumsmitglieder zustimmen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(10) Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(11) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Danach wird er vom Kuratorium gewählt, wobei ein Vorstandsmitglied stets vom Deutschen Kinderhospizverein e.V. gestellt wird. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden für 4 Jahre bestellt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, so dass durchaus mehrere Amtszeiten möglich sind. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Für die Abwahl aus wichtigem Grund ist eine vier Fünftel Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich; die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierzu zu hören.
(5) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch Beschluss des Kuratoriums können die Beschränkungen des § 181 BGB aufgehoben werden. Die Vertretungsberechtigung für laufende Stiftungsgeschäfte kann der Vorstand an einen Geschäftsführer delegieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Geschäftsführer. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben außerdem der Hilfe Dritter bedienen. Auch hier gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Der Vorstand hat regelmäßig Vorstandssitzungen abzuhalten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wirksam.
(7) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere:
§ 10 Gremien
(1) Über die Einrichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben entscheidet der Vorstand.
(2) Die Gremien könnten z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Beirat sein.
§ 11 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Deutschen Kinderhospizverein e.V. mit Sitz in Olpe (Vereinsregister-Nr. 641 beim Amtsgericht Olpe), der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Sollte bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Deutsche Kinderhospizverein e.V. aufgelöst sein, dann fällt das gesamte Vermögen der Stiftung an die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen und Palliativmedizin e.V. (BAG Hospiz) mit Sitz in Düren (Vereinsregister-Nr. 1932 beim Amtsgericht Düren), die auch in diesem Fall das Vermögen der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ausschließlich für die Kinderhospizarbeit in Deutschland zu verwenden hat.
§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert jede Satzungsänderung und der Jahresabschluss vorzulegen. Bei Abwahl des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf dessen Amtszeit ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu hören.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus § 137 der Abgabenordnung für alle Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Laden Sie sich die Satzung hier als PDF Dokument herunter.



Zitat Bundespräsident Horst Köhler aus seinem Grußwort zur Stiftungsgründung:

"Ich hoffe, dass es gelingen wird, immer mehr Menschen für das Leid schwerstkranker Kinder empfänglich zu machen und zur Hilfe zu bewegen."
